222 ZPO, und nicht bloss eine Stellungnahme im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO, eingeholt und hernach zu einer Instruktionsverhandlung im Sinne von Art. 226 ZPO vorgeladen. Aus diesem Vorgehen lässt sich nach dem Gesagten nicht schliessen, dass die Streitigkeit im ordentlichen Verfahren behandelt worden wäre. Dass entgegen den Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2023 der Aktenschluss mit Erstattung der Duplik somit noch nicht eingetreten ist, wurde den Parteien sodann mit der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 3. Juni 2024 mitgeteilt.