2.10. Betreffend die Fristansetzung zur Klageantwort i.S.v. Art. 222 ZPO und die Vorladung zu einer Instruktionsverhandlung i.S.v. Art. 226 ZPO ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sinngemäss auch für sämtliche anderen Verfahren gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO). Betreffend das vereinfachte Verfahren sieht das Gesetz zwar grundsätzlich vor, dass nach Eingang einer begründeten Klage der beklagten Partei zunächst Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage anzusetzen und hernach zu einer Hauptverhandlung vorzuladen wäre (Art.