243 Abs. 2 lit. a ZPO). Daher kann bei solchen Streitigkeiten, wenn deren Streitwert Fr. 30'000.– überschreitet, – trotz - 13 - Geltung des vereinfachten Verfahrens – das Kollegialgericht der zuständige Spruchkörper sein. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend.