2.8. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vorliegende Klage im ordentlichen Verfahren behandelt worden und der Aktenschluss mit Erstattung der Duplik eingetreten sei. Die Klägerin habe in ihrer Klageschrift selber ausführen lassen, dass sie es dem Gericht überlasse, ob es das vereinfachte oder ordentliche Verfahren einschlagen wolle bzw. Einzelrichter- oder Kollegialbesetzung vorgesehen werde. Die Parteien hätten dann als erste Verfügung vom Gericht eine Frist zur Klageantwort nach Art. 222 ZPO erhalten. Dies sei ein Beschluss des Kollegialgerichtes gewesen. Sodann sei auch bei der Vorladung zur Instruktionsverhandlung auf Art. 226 ZPO hingewiesen worden.