Bei den Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3-5 handelt es sich demgegenüber um Begehren mit Bezug zum Gleichstellungsgesetz (vgl. Art. 5 Abs. 3 GlG und Art. 10 GlG). 2.7. Da sich eine Mehrheit der klägerischen Ansprüche dem Anwendungsbereich des GlG zuordnen lässt, kommt vorliegend das vereinfachte Verfahren für sämtliche Ansprüche zur Anwendung.