rin zufolge nicht um eine Frage der Geschlechterdiskriminierung und somit nicht um GlG-relevante Sachverhalte. Auch bezüglich des Versetzens des klägerischen Arbeitsplatzes auf den Gang (Rechtsbegehren Ziffer 2 j.) und der Aussage, dass die Klägerin immer nur totalen Bullshit rede (Rechtsbegehren Ziffer 2 k.), ist weder ein Bezug zum Geschlecht ersichtlich noch wird ein solcher von der Klägerin behauptet, weshalb es sich auch hier nicht um eine Frage der Geschlechterdiskriminierung und somit nicht um GlGrelevante Sachverhalte handelt. - 12 -