als SHK GlG-AUTOR]). Unter die ebenfalls von Art. 4 GlG umfasste sexistische Diskriminierung fallen sodann die Würde beeinträchtigende sexistische Sprüche sowie anzügliche Bemerkungen oder Witze (vgl. SHK GlG-HIRZEL/MÖSSINGER, Art. 4, Rz. 32). Folgende Ausdrücke und Aussagen können  den Kontext ausser Acht gelassen  als Verhalten mit sexuellem Bezug bzw. als sexistische Sprüche oder anzügliche Bemerkungen/Witze angesehen werden:  Pfarrersmätresse (Rechtsbegehren 2 a.)  der Pfarrer schwärme von der Klägerin nur weil sie mit ihm Sex gehabt hätte (Rechtsbegehren 2 a.)  die Ungefickte (Rechtsbegehren 2 b.)