2.4. Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz kommt aufgrund des sozialpolitischen Schutzgedankens grundsätzlich zwingend das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Wenn mit einer Klage daher im Wesentlichen Ansprüche nach dem Gleichstellungsgesetz geltend gemacht werden, ist sie im vereinfachten Verfahren zu behandeln, auch wenn gewisse Ansprüche in den Anwendungsbereich des ordentlichen Verfahrens fallen würden.