Ergeben sich aus einem Lebenssachverhalt im Wesentlichen Ansprüche gestützt auf das Gleichstellungsgesetz und in dessen Zusammenhang auch dem Gleichstellungsgesetz fremde Ansprüche, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln wären, können diese daher gehäuft werden. Dabei stellt sich die Frage, ob die Klage diesfalls insgesamt im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren zu behandeln ist.