2.3. Ob die Häufung von mehreren Ansprüchen in einer Klage, für welche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar sind, zulässig ist, erscheint mit Blick auf Art. 90 lit. b ZPO zwar fraglich. Aufgrund der dienenden Funktion des Prozessrechts und aus Gründen der Prozessökonomie ist nach Auffassung des Spruchkörpers eine solche Klagenhäufung dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Lebenssachverhalt der Klage und die sich daraus ergebenden Ansprüche im Wesentlichen in den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes fallen und nebenbei noch GlG-fremde Ansprüche geltend gemacht werden.