2.2. Gemäss Art. 243 ZPO gilt das vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– (Abs. 1) sowie ohne Rücksicht auf den Streitwert unter anderem für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) (Abs. 2 lit. a). Nach der Praxis des Arbeitsgerichts Zürich können Ansprüche aus dem GlG (streitwertunabhänig) mit anderen vermögensrechtlichen Ansprüchen gehäuft werden, wenn diese insgesamt einen Streitwert von Fr. 30'000.– nicht überschreiten und somit ebenfalls in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens fallen (vgl. dazu Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2019 Nr. 20 Erw. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).