2.1. Die Klägerin macht unter Berufung auf verschiedene kantonale Entscheide und gestützt auf die Möglichkeit der Klagenhäufung gemäss Art. 90 ZPO vorliegend gleichzeitig Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung, Verletzung der Fürsorgepflicht und Verletzung des GlG geltend und beantragt deren Behandlung im gleichen Verfahren. Eventualiter, im Falle der Unzulässigkeit der Klagenhäufung, sei eine Klagetrennung vorzunehmen. Die Entscheidung, ob der vorliegende Prozess im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist, überlässt die Klägerin dem Gericht.