Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2023 wurde die Duplik der Klägerin zugestellt und den Parteien Frist angesetzt, um dem Gericht bekannt zu geben, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichten. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zu Dupliknoven bzw. eine Noveneingabe ein. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zu dieser Eingabe ein. Da die Klägerin nicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hatte, wurden die Parteien am 23. Februar 2024 zur Hauptverhandlung auf den 3. Juni 2024 vorgeladen.