Schreiben vom 28. April 2023 ersuchte die Klägerin um Ladungsabnahme und Weiterführung des Verfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2023 wurde den Parteien die Ladung für die Instruktions-/Vergleichsverhandlung abgenommen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Beschluss vom 19. Mai 2023 wurde das Begehren der Klägerin um provisorische Wiedereinstellung abgewiesen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um den Schlussbericht J1._____ zu edieren und zugleich wurden Schutzmassnahmen betreffend diesen Bericht angeordnet. Sodann wurde der Klägerin die Frist zur Erstattung der Replik bis zum Eingang der einzureichenden Unterlagen abgenommen.