Die Beklagte bestreitet die Vorwürfe der Klägerin und macht insbesondere geltend, die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe sexueller Belästigung und sexistischer Diskriminierung seien in den daraufhin veranlassten internen und externen Untersuchungen nicht bestätigt worden. Sodann habe die Klägerin während des gesamten Anstellungsverhältnisses bis zum …-Brief im Frühjahr 2021 nie irgendwelche Beschwerden über C._____ erhoben. Die Kündigung der Klägerin sei sodann ausserhalb der Schutzfrist gemäss Art. 10 GlG erfolgt und habe einen begründeten Anlass gehabt. 3. Unbestrittener Rahmensachverhalt