fälle durch die Klägerin anfangs April 2021 angemessene Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zu ergreifen, insbesondere die Vorfälle rasch abzuklären und die Klägerin in der Zwischenzeit vor weiteren Kontakten mit C._____ zu bewahren. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'000 zu bezahlen. 5. a) Es sei die Kündigung vom 27. September 2022 aufzuheben. b) Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 39'513.60 zzgl. Zins von 5% seit 22. November 2022 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten."