g. mehrfachen, ungefragten Berichten aus seinem Sexualleben (gegenüber der Klägerin und Dritten); h. dem Anbringen von Hakenkreuzen auf journalistischen Texten der Klägerin, und der Bezeichnung von Ausdrücken, die die Klägerin gewählt hatte, als "faschistisch" oder "zu deutsch"; i. der Bemerkung "Ihr Deutschen hättet die doch eh alle gleich vergast" (gegenüber der Klägerin); j. dem Versetzen des Arbeitsplatzes der Klägerin auf den Gang; k. der Aussage, dass die Klägerin immer nur "totalen Bullshit" rede (gegenüber einem Dritten); l. der Bemerkung