wird die Kündigung bei rechtzeitiger Anfechtung auf Begehren der Arbeitnehmerin hin aufgehoben. Die materielle Begründetheit der Beschwerde nach GlG spielt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes grundsätzlich keine Rolle, Rechtsmissbrauch vorbehalten. Aus Beschluss und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, AN220047-L vom 11. November 2024 (gegen diesen Entscheid wurde von beiden Parteien Berufung erhoben; Gerichtsbesetzung: Präsident i.V. MLaw F. Herren als Vorsitzender, die Arbeitsrichterin MLaw M. Dufournet und der Arbeitsrichter M.A. J. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw S. Haug): «[…]