Hat der Vorgesetzte, dem persönlichkeitsverletzendes Verhalten vorgeworfen wird, keine Organstellung, ist hinsichtlich der Prüfung einer Pflichtverletzung der Arbeitgeberin wesentlich, ob diese von den Vorwürfen der Arbeitnehmerin wusste oder hätte wissen müssen und falls ja, in welcher Form sie darauf reagierte. Bei einer Kündigung innerhalb der Schutzfrist von Art. 10 GlG wird der Kausalzusammenhang zwischen der erhobenen Beschwerde und der Kündigung vermutet. Gelingt es der Arbeitgeberin nicht zu beweisen, dass es einen begründeten Anlass für die Kündigung gab, -2-