Diesfalls kommt aufgrund des dem GlG zugrunde liegenden sozialpolitischen Schutzgedankens das vereinfachte Verfahren für sämtliche Ansprüche zur Anwendung. Auf ein Begehren, wonach die behaupteten Rechtsverletzungen festzustellen seien (Feststellungsbegehren), tritt das Gericht nur bei Darlegung eines Feststellungsinteresses ein. Hat der Vorgesetzte, dem persönlichkeitsverletzendes Verhalten vorgeworfen wird, keine Organstellung, ist hinsichtlich der Prüfung einer Pflichtverletzung der Arbeitgeberin wesentlich, ob diese von den Vorwürfen der Arbeitnehmerin wusste oder hätte wissen müssen und falls ja, in welcher Form sie darauf reagierte.