Aufgrund der dienenden Funktion des Prozessrechts und aus Gründen der Prozessökonomie ist eine Klagenhäufung ausnahmsweise zulässig, wenn der Lebenssachverhalt der Klage und die sich daraus ergebenden Ansprüche im Wesentlichen in den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes (GlG) fallen und nebenbei noch GlG-fremde Ansprüche geltend gemacht werden, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln wären. Diesfalls kommt aufgrund des dem GlG zugrunde liegenden sozialpolitischen Schutzgedankens das vereinfachte Verfahren für sämtliche Ansprüche zur Anwendung.