{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047-L_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._5_03.pdf", "Checksum": "ddfe552302a8e224e931d96217f11d24"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["AN220047-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2382", "Zeit UTC": "03.10.2025 00:32:23", "Checksum": "4a85a3883f1cd5baafbff82d2c1e696c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung.\n\n4.7. Die Beklagte begründet ihre Kündigung mit der aufgrund der Vorwürfe der\nKlägerin geschaffenen Unruhen im Team des D._____s. Die Mitarbeiter hätten sich\nin einem Loyalitätskonflikt befunden, das Team sei spürbar belastet gewesen. Das\nRisiko, dass sich die Situation negativ auf die Teamleistungen und damit den Erfolg\ndes Produktes, auswirken würde, habe die Beklagte nicht auf sich nehmen wollen.\nDa die Klägerin ausserdem bereits vor Abschluss der Untersuchung klargemacht\nhabe, dass eine weitere Zusammenarbeit mit ihrem Vorgesetzten nicht mehr in\nFrage käme, sei das Vertrauen in eine gute weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin zudem erheblich beeinträchtigt gewesen. Insgesamt sei es damit äusserst\nschwierig geworden, eine reibungslose weitere Zusammenarbeit im kleinen Team\nsicherzustellen.\n- 39 -\n\nDie von der Beklagten behaupteten Unruhen im Team wurden an keiner Stelle substantiiert. Eine pauschale Erklärung, dass es zu Loyalitätskonflikten und Unruhen\nim Team gekommen sei, genügt hierzu nicht. Darüber hinaus wäre es Aufgabe der\nArbeitgeberin gewesen, allfälligen Unruhen im Team entgegenzuwirken bzw. diese\nzu befrieden, insbesondere angesichts einer laufenden Untersuchung, deren Ergebnis noch nicht vorlag. Dass die Klägerin ferner offenlegte, dass eine weitere\nZusammenarbeit mit ihrem Vorgesetzten für sie nicht mehr in Frage komme, stellt\neine konsequente und logische Folge auf die von ihr vorgebrachten Verfehlungen\nC._____s dar und vermag damit keinen legitimen Grund zur Kündigung zu begründen.\n\n4.8. Nach dem Gesagten gelingt es der Beklagten nicht, substantiiert darzutun\noder gar zu belegen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin durch die\nBeklagte, am 27. September 2022, ein sachlicher Kündigungsgrund vorlag.\n\n4.9. Es bleibt zu beurteilen, ob die Klägerin die Klage missbräuchlich erhoben\nhat. Die Beklagte macht hierzu geltend, dass sowohl die interne Beschwerde der\nKlägerin vom 9. April 2021 als auch die Einleitung des vorliegenden Verfahrens\nmittels Schlichtungsgesuch vom 12. Mai 2022 missbräuchlich und nicht in guten\nTreuen erfolgt sei, weshalb sich die Klägerin nicht auf den Kündigungsschutz gemäss Art. 10 GlG berufen könne. Die Klägerin habe als einziges Ziel gehabt, dass\nC._____ gekündigt werde, da sie seinen Posten habe übernehmen wollen.\n\n4.10. Es ist - wie dies auch schon im Beschluss vom 19. Mai 2023 betr. provisorische Wiedereinstellung festgehalten wurde - richtig, dass die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe einst Interesse an der Stelle ihres Vorgesetzten bekundet, belegt ist. Zutreffend ist auch, dass sich die Vorwürfe der Klägerin gegenüber\nC._____ grösstenteils auf Vorfälle beziehen, die im Zeitpunkt der Beschwerde bereits mehrere Jahre zurücklagen. Allerdings kann allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass die gesamte vorliegende Klage aus rechtsmissbräuchlichen Motiven erhoben wurde. Festzuhalten ist zudem, dass verschiedene Vorwürfe, so das Anbringen von Hakenkreuzen auf einem Text der Klägerin, von\nC._____ selbst bestätigt wurden und somit erhärtet sind. Auch die Beklagte selbst\ngab im Rahmen einer Medienmitteilung vom tt.mm.2023 ferner an, C._____ wegen\n- 40 -\n\nseines Fehlverhaltens entlassen zu haben. Es ist festzuhalten, dass rechtsmissbräuchliche Motive nicht in rechtsgenügender Art und Weise dargetan oder bewiesen wurden.\n\n5. Fazit zum Begehren auf Wiedereinstellung (Rechtsbegehren Ziffer 5a)\n\nNach dem Gesagten ist die Kündigung der Beklagten vom 27. September 2022 in\nGutheissung des Rechtsbegehrens der Klägerin gemäss Ziffer 5a aufzuheben.\n\nDa die Klägerin mit ihrem Hauptbegehren auf Aufhebung der Kündigung (Ziffer 5a)\ndurchdringt, muss das eventualiter erhobene Begehren auf Bezahlung einer Entschädigung (Ziffer 5b) nicht behandelt werden.\n\nVII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1. Vorliegend sind keine Gerichtskosten zu erheben, da sich die Rechtsbegehren vorwiegend auf das Gleichstellungsgesetz stützen (Art. 114 lit. a ZPO).\n\n2.1 Die Entschädigungsfolgen richten sich nach dem Obsiegen und Unterliegen\nder Parteien (Art. 106 ZPO).\n\n2.2 Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1-4 unterliegt die Klägerin vollumfänglich,\nwobei Rechtsbegehren Ziff. 1-3 thematisch eine Einheit, beinhaltend Haupt- und\nEventualbegehren, bilden und nicht vermögensrechtlicher Natur sind. Rechtsbegehren Ziff. 4 hat einen Streitwert von Fr. 10'000.–. Weiterhin unterlag die Klägerin gemäss Beschluss vom 19. Mai 2023 mit ihrem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen.\n\nDemgegenüber obsiegt die Klägerin hinsichtlich ihres Rechtsbegehrens Ziff. 5a,\nwobei der Streitwert – infolge der erfolgreichen Anfechtung der im Jahr 2022 ausgesprochenen Kündigung – diverse Monatslöhne beinhaltet.\n\nHinsichtlich Komplexität und Beurteilungsaufwand sind ferner die Rechtsbegehren\nZiff. 1-4 dem Rechtsbegehren Ziff. 5a in etwa gleichzustellen.\n- 41 -\n\nAufgrund dieses Prozessausgangs ist insgesamt von einem je hälftigen Obsiegen\nbzw. je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen. Die Parteientschädigungen sind demzufolge wettzuschlagen.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 1-3 wird nicht eingetreten.\n\n2. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.\n\nEs wird erkannt:\n\n"}