{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047-L_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._5_03.pdf", "Checksum": "ddfe552302a8e224e931d96217f11d24"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["AN220047-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. 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September 2021 informierte, handelte sie sodann umgehend, indem sie C._____ anwies, die Klägerin nicht mehr zu kontaktieren und\nder Klägerin unbestrittenermassen am 29. Oktober 2021 einen neuen Vorgesetzten\nzuordnete. C._____ war zudem unbestrittenermassen nach der Konfrontation mit\nden Vorwürfen krankgeschrieben, womit ein Zusammentreffen der Klägerin mit\nC._____ ausgeschlossen war. Des Weiteren ergriff die Beklagte aufgrund der erhobenen Vorwürfe dahingehend Massnahmen, als dass sie unbestrittenermassen\nzwei Untersuchungen durchführen liess, wobei die Klägerin, C._____ sowie etliche\nweitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen befragt wurden. Die Beklagte reagierte sodann auf das Untersuchungsergebnis, indem sie sich von C._____ trennte. Was\ndie Beklagte darüber hinaus hätte für Schutzmassnahmen ergreifen sollen, wird\nvon der Klägerin nicht konkret dargelegt und ist entsprechend nicht substantiiert.\n- 32 -\n\n3.7. Von der Klägerin moniert wird indessen, dass die Untersuchung länger als\n14 Tage – wie dies gemäss internem Reglement der Beklagten vorgeschrieben\nwäre – gedauert hat. Auch hieraus lässt sich indessen in casu keine Pflichtverletzung der Beklagten ableiten. Dies angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde eine Vielzahl von Vorwürfen enthielt, welche z.T. auch durchaus lange\nzurücklagen und die aufgrund ihrer Schwere einer eingehenden Abklärung bedurften. Da die Ergebnisse der ersten Untersuchung nicht eindeutig waren, war die\nBeklagte sodann gehalten, diese in einer zweiten Untersuchung überprüfen zu lassen. Auch darin ist keine Pflichtverletzung ersichtlich; für eine seriöse Abhandlung\naller im Raum stehender Vorwürfe war dieser Schritt angebracht und ist als adäquat\nzu beurteilen. Anhaltspunkte, dass die Durchführung der Untersuchungen von Seiten der Beklagten erschwert, behindert, verschleppt oder in die Länge gezogen\nworden wären, wurden weder dargetan noch sind solche ersichtlich.\n\n3.8. Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin in casu einerseits nicht, rechtsgenügend darzutun, dass allfällige Persönlichkeitsverletzungen C._____s der Beklagten direkt zuzurechnen wären. Im Weiteren gelingt es ihr nicht, rechtgenügend\ndarzutun, dass die Beklagte keine oder nur ungenügende Schutzmassnahmen ergriffen hätte.\n\n3.9. Bei diesem Ergebnis muss die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung des Genugtuungsanspruchs nicht geprüft werden.\n\n4. Fazit zum Genugtuungs- bzw. Entschädigungsbegehren (Rechtsbegehren\nZiffer 4)\n\nDas Rechtsbegehren ist zufolge der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.\n\nVI. Begehren um Wiedereinstellung (Rechtsbegehren Ziffer 5a)\n\n1. Vorbemerkung\n\nVorab ist zu bemerken, dass die Klägerin bereits als vorsorgliche Massnahme die\nprovisorische Wiedereinstellung verlangte. Mit Beschluss vom 19. Mai 2023 wurde\n- 33 -\n\ndas Begehren um provisorische Wiedereinstellung der Klägerin abgewiesen. Zusammengefasst konnte keine eindeutige Hauptsachenprognose gestellt werden,\nweshalb eine Interessenabwägung vorgenommen wurde, die zu Ungunsten der\nKlägerin ausfiel (Erw. 5.1 ff.). Die entsprechenden rechtlichen und tatsächlichen\nAusführungen zum Kündigungsschutz sind im vorliegenden Entscheid erneut wiederzugeben, soweit sie nach wie vor zutreffend sind.\n\n2. Parteistandpunkte\n\n2.1. Standpunkt der Klägerin\n\nDie Beklagte habe der Klägerin, nachdem die Klägerin am 12. Mai 2022 ein Schlichtungsgesuch einreicht habe, mit Schreiben vom 27. September 2022 auf den\n31. Dezember 2022 gekündigt. Die Kündigung sei mit schlechter Stimmung im\nTeam und Vertrauensverlust begründet worden. Substantiiert sei dieser Grund von\nder beweispflichtigen B'._____ aber nicht. Es seien keine Belege für eine schlechte\nStimmung des Redaktionsteams nach der Trennung von C._____ ersichtlich,\nebenso wenig für Loyalitätsprobleme der Mitarbeitenden oder für eine nicht zu lösende Verunsicherung. Mit dem Austritt von C._____ Ende Juni 2022 habe sich die\nSachlage für die Mitarbeitenden ohnehin verändert. In Wahrheit sei der Klägerin\ngekündigt worden, weil sie sich über das Fehlverhalten C._____s beschwert und,\nnachdem die Beklagte die Untersuchung der gemeldeten Vorfälle verschleppt\nhabe, den Rechtsweg eingeschlagen habe. Es habe keinen begründeten Anlass\nfür die Kündigung gegeben. Ausserdem bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der betriebsinternen Beschwerde bzw. dem eingeleiteten Schlichtungsverfahren einerseits und der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung andererseits, weshalb die Kündigung gemäss Art. 10 GlG anfechtbar sei. Die Klägerin habe\nihre Beschwerde – entgegen den Behauptungen der Beklagten – nicht erhoben,\num C._____s Stelle zu erhalten.\n\n2.2. Standpunkt der Beklagten\n\nDie Beklagte hält dagegen, dass die Kündigung nicht auf die im April 2021 erhobene Beschwerde zurückzuführen sei und sie für die Kündigung der Klägerin einen\n- 34 -\n\n"}