{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047-L_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._5_03.pdf", "Checksum": "ddfe552302a8e224e931d96217f11d24"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["AN220047-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2382", "Zeit UTC": "03.10.2025 00:32:23", "Checksum": "4a85a3883f1cd5baafbff82d2c1e696c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung.\n\n3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin Vorwürfe geltend macht, welche\ninhaltlich teilweise unter das Gleichstellungsgesetz fallen - namentlich Aussagen\nwie \"der Pfarrer schwärme von der Klägerin nur weil sie mit ihm Sex gehabt hätte\"\n(Rechtsbegehren Ziff. 2 a.), \"die Ungefickte\" (Rechtsbegehren Ziff. 2 b.) oder die\nKlägerin habe \"zu Beginn ihrer Redaktionszeit häufig die Männer gewechselt\"\n(Rechtsbegehren Ziff. 2 e.), ebenso aber auch Vorwürfe, welche keinen geschlechtsspezifischen Kontext beinhalten, so beispielsweise das Anbringen von\nHakenkreuzen auf journalistischen Texten der Klägerin, die Aussage \"Ihr Deutschen hättet die doch eh alle gleich vergast\" (Rechtsbegehren Ziffer 2 i.) oder die\nBezeichnung von klägerischen Ausdrücken als \"faschistisch\" oder \"zu deutsch\"\n(Rechtsbegehren Ziffer 2 h.). Gemäss Darstellung der Klägerin resultierte die Persönlichkeitsverletzung, auf welche sie ihren Anspruch stützt, erst aus der Gesamtheit dieser vorgeworfenen Handlungen bzw. erst aus der Kombination und Systematik dieser Einzelvorfälle. Vor diesem Hintergrund kann die Zusprechung einer\nEntschädigung nicht allein nach Art. 5 Abs. 3 GlG beurteilt werden, sondern ist\nvielmehr nach Art. 328 i.V.m. Art. 49 OR zu prüfen. Auch die Klägerin selbst leitet\nferner ihre Ansprüche primär aus Genugtuung ab.\n- 30 -\n\n3.2. Umstritten ist zunächst, ob C._____ Organ der Beklagten war, womit seine\nHandlungen der Beklagten direkt zuzurechnen wären. Hierzu ist festzuhalten, dass\nC._____ keinerlei strategische Entscheidbefugnisse mit Bezug auf das Unternehmen hatte, sondern einzig mit der Leitung einer Redaktion betraut war. Er war weder durch Gesetz noch durch Statuten oder aufgrund einer faktischen Organisation\nan der Willensbildung der Gesellschaft beteiligt. Damit hatte er bei der Beklagten\nweder formell noch faktisch Organstellung. Entsprechend sind seine Handlungen\nnicht der Beklagten direkt zuzurechnen.\n\n3.3. Zur weiteren Prüfung hinsichtlich einer Pflichtverletzung der Beklagten ist\nentsprechend – nachdem ihr allfällige Handlungen von C._____ mangels Organstellung nicht direkt zugerechnet werden können – wesentlich, ob die Beklagte von\nden Vorwürfen der Klägerin wusste oder hätte wissen müssen und falls ja, in welcher Form sie darauf reagierte.\n\n3.4. Unbestritten und belegt ist, dass die Beklagte am 9. April 2021 ihre Beschwerde über C._____s Verhalten bei der Beklagten deponierte. Was den Zeitraum davor anbelangt, behauptet die Klägerin zwar, sie habe sich mehrmals bei\nder Beklagten beschwert bzw. Vorfälle gemeldet, wobei die entsprechenden - bestrittenen - Behauptungen indessen an keiner Stelle substantiiert oder gar belegt\nwerden. Diese Vorbringen sind entsprechend nicht zu hören. In Bezug auf die\nPhase bis zur Beschwerde der Klägerin vom 9. April 2021 muss sich die Beklagte\nauch darüber hinaus kein Nicht-Eingreifen mit Bezug auf die Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin vorwerfen lassen. Die Meldungen, die die Beklagte über\nC._____ hatte, betrafen nicht die Klägerin. So lässt sich dem von der Klägerin eingereichten Mail von Herrn N._____ vom 15. Januar 2015 beispielsweise zwar\ndurchaus dessen Verärgerung über den Führungsstil C._____s und sein unangebrachtes Verhalten gegenüber Herrn N._____ entnehmen, es enthält aber keine\nHinweise auf Persönlichkeitsverletzungen der Klägerin durch C._____. Von der\nKlägerin selbst sind in dieser Zeitspanne sodann konkret ausschliesslich positive\nRückmeldungen über das Verhalten ihres Vorgesetzten in den Mitarbeiterbeurteilungen dokumentiert: Teilweise bescheinigte die Klägerin C._____ sogar explizit\n- 31 -\n\neinen respektvollen Umgang und lobte ihn als Vorgesetzen. Wenn auch nicht vorausgesetzt werden kann, dass die Klägerin offen einen allfälligen Konflikt hätte\nthematisieren müssen, so ist doch in casu dieses gegenteilige, positive Rückmelden augenfällig. Der Beklagten ist in diesem Zusammenhang auch zuzustimmen,\ndass die Klägerin in den Mitarbeiterbeurteilungen durchaus Kritik äusserte, wenn\nsie etwas störte, wie die aus ihrer Sicht unklare Aufgabenverteilung im Team. Unter\ndiesen Umständen gab es keinen Anlass für die Beklagte, ein systematisches (und\nbislang nicht bekanntes) Mobbing der Klägerin durch C._____ auch nur zu vermuten, geschweige denn, Massnahmen zum Schutze der Klägerin vor C._____ zu\nergreifen.\n\n3.5. Ein Wissen der Beklagten um allfällige Missstände im Umgang mit der Klägerin ist damit bis zum Zeitpunkt der Beschwerde der Klägerin vom 9. April 2021\nnicht erwiesen.\n\n"}