{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047-L_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._5_03.pdf", "Checksum": "ddfe552302a8e224e931d96217f11d24"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["AN220047-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. 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Den strikten Beweis könne die Beklagte nicht erbringen,\naber die Indizien, die dies nahelegten, seien erdrückend. Erst nachdem im März\n2021, mithin vier Monate nach dem gescheiterten Versuch, C._____ abzusetzen,\nder …-Brief vorgelegen habe, habe sich die Klägerin entschlossen, die schwerwiegenden Vorwürfe der sexuellen Belästigung gegenüber C._____ zu erheben.\n\nAm 9. April 2021 habe auf Wunsch der Klägerin ein Gespräch mit I._____, einem\nder damaligen Geschäftsführer der Beklagten, und mit K._____ vom HR stattgefunden. Die Klägerin habe dabei ein Dokument, in welchem sie einen Teil der in\nFrage stehenden Vorwürfe festgehalten habe, übergeben. Der Grossteil der in der\nStellungnahme angegebenen angeblichen Vorfälle habe aber einige Jahre zurückgelegen. Im September 2021 habe die Klägerin eine um gewichtige Vorwürfe erweiterte Version eingereicht. Schliesslich habe die Klägerin im Februar 2022 ihre\nVorwürfe erneut modifiziert.\n\nObwohl die vorgeworfenen Sachverhalte z.T. sehr lange zurückgelegen hätten,\nseien vor dem 9. April 2021 keine Meldungen an das HR-Team der Beklagten verzeichnet gewesen. Es werde daher bestritten, dass die Klägerin sich jemals vor\nApril 2021 an sie (die Beklagte) gewandt habe, um die heute vorliegenden Vorwürfe\nzu erheben.\n\nGanz im Gegenteil würden sich in den vorliegenden Mitarbeiterbeurteilungen keine\nHinweise darauf finden lassen, dass die Klägerin die angeblichen Vorfälle ange-\n- 26 -\n\nsprochen habe. Insgesamt sei erkennbar, dass die Klägerin durchaus Kritik angebracht habe, wenn sie sich an etwas gestört habe. Dennoch habe sie in all den\nJahren mit keinem Wort angesprochen, dass C._____s Verhalten problematisch\nsei. Der Beklagten könne daher nicht vorgehalten werden, dass sie zum Schutz der\nKlägerin etwas hätte vorkehren müssen.\n\nIn Bezug auf das Ergreifen möglicher Massnahmen, macht die Beklagte geltend,\ndass die Klägerin bereits im Gespräch vom 9. April 2021 ausgeschlossen habe, für\nein (durch HR, Herrn I._____ oder eine externe Stelle moderiertes) Gespräch mit\nC._____ zur Verfügung zu stehen. Sie habe zudem nicht gewollt, dass man\nC._____ überhaupt mit den Vorwürfen konfrontiere. Sie habe um «absolute Verschwiegenheit» gebeten und habe auch nicht auf die interne Vertrauensperson zugehen wollen. Weiter seien seit 2019 die Büroräumlichkeiten der Redaktion aufgelöst gewesen und daher hätten die Klägerin wie auch C._____ im Home-Office gearbeitet. Das Risiko einer Begegnung sei daher sehr gering gewesen. Andere Sofortmassnahmen seien nicht in Frage gekommen, weil diese das Risiko eines Rückschlusses auf Inhalt und Herkunft der Vorwürfe mit sich gebracht hätten. In Absprache und mit Einverständnis der Klägerin sei man übereingekommen, die Untersuchung J1._____ abzuwarten. C._____ habe man erst am 8. September 2021 mit\nden Vorwürfen konfrontieren können, da bis dahin die Klägerin nicht mit einer Information einverstanden gewesen sei. Man habe C._____ nach der Konfrontation\nmit den Vorwürfen angewiesen, die Klägerin nicht zu kontaktieren. C._____ sei\nnach dem Gespräch vom 8. September 2021 schwer erkrankt und nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Am 29. Oktober 2021 habe man im Einverständnis mit der Klägerin vereinbart, dass sie nicht mehr mit C._____ sondern ausschliesslich mit dessen Stellvertreter L._____ arbeiten solle.\n\nDie Beklagte habe die Klägerin am 6. August 2021 informiert, dass man die bei\nJ._____ eingegangenen Schilderungen gesammelt habe und diese nun abklären\nund Massnahmen definieren werde. Die Beklagte habe daraufhin mit Bezug auf die\nVorwürfe der Klägerin gegen C._____ mit Teammitgliedern der Klägerin Gespräche\ngeführt, wobei die Beklagte unterschiedliche Rückmeldungen erhalten habe. Für\ndie Beklagte sei damit spätestens im Dezember 2021 klar geworden, dass sich die\n- 27 -\n\nVorwürfe nicht so einfach bestätigen liessen. Damit sei die interne Untersuchung\nder Vorwürfe aus Sicht der Beklagten abgeschlossen gewesen, was sie der Klägerin am 15. Dezember 2021 mitgeteilt habe.\n\nDie Untersuchungsbeauftragten der Kanzlei M._____ AG seien zum Schluss gekommen, dass viele der Rügen der Klägerin weit in die Vergangenheit zurückreichen würden. Nur wenige würden aus der jüngeren Vergangenheit stammen, selbst\ndiese seien aber bereits zwei bis drei Jahre alt. Die Vorwürfe seien meist unzureichend belegt gewesen. Auch die befragten Personen hätten die Vorwürfe mehrheitlich nicht bestätigen können resp. hätten sie verneint. In der Untersuchung\nseien auch die im Rechtsbegehren Ziffer 2 behaupteten Vorfälle untersucht worden. Da sie aber in der Mehrheit nicht glaubhaft gewesen seien und nicht hätten\nbelegt werden können und zudem erstellt sei, dass die Klägerin diese nie gemeldet\nhabe, sei der Beklagten auch nicht vorzuwerfen, sie hätte der Klägerin einen Schutz\nversagt.\n\n"}