{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047-L_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._5_03.pdf", "Checksum": "ddfe552302a8e224e931d96217f11d24"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["AN220047-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2382", "Zeit UTC": "03.10.2025 00:32:23", "Checksum": "4a85a3883f1cd5baafbff82d2c1e696c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung.\n\nDie Klägerin begründet das Feststellungsinteresse betreffend die Rechtsbegehren\nZiffer 1 bis 3 nur rudimentär. So bringt sie lediglich vor, dass sich die Persönlichkeitsverletzungen und Diskriminierungen weiterhin störend auswirken würden, insbesondere weil die Beklagte die gemeldeten Übergriffe abstreite, auch in den Medien, oder das Ganze als Disput zwischen der Klägerin und C._____ herunterspiele. Sodann könne die Störung nicht anderweitig beseitigt werden.\n\nDie fraglichen Verletzungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 gingen der Klägerin zufolge von C._____ aus. Wie die Klägerin selbst ausführt, wurde C._____\nzwischenzeitlich jedoch entlassen, weshalb fraglich erscheint, ob ein fortdauernder\nStörungszustand vorliegend ist. Allein die Tatsache, dass die Gegenseite die Übergriffe abstreiten bzw. als Disput zwischen der Klägerin und C._____ herunterspielen soll, kann nicht als fortdauernder Störungszustand angesehen werden. So hat\ndie Beklagte die fraglichen Vorwürfe nicht einfach ab Kenntnisnahme abgestritten,\nsondern ihre Meinung erst später und gestützt auf die Ergebnisse zweier Untersuchungen gebildet. Sodann verweist die Klägerin diesbezüglich auf das Kündigungsschreiben der Beklagten, aus welchem nicht hervorgeht, dass die Beklagte die\nÜbergriffe abstreitet. Schliesslich ist es üblich, dass zwischen sich in einem Gerichtsprozess gegenüberstehenden Parteien gewisse Meinungsverschiedenheiten\nbestehen oder gegenteilige Standpunkte vertreten werden, was für sich allein nicht\nals fortdauernde Störung im obgenannten Sinne qualifiziert werden kann.\n- 21 -\n\nInwiefern bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 3 ein fortdauernder Störungszustand\nvorliegen soll, geht aus den Ausführungen der Klägerin zudem ebenfalls nicht hervor. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von C._____ hat sich das Ergreifen von Schutzmassnahmen mittlerweile erübrigt. Die entsprechenden Untersuchungen wurden in der Zwischenzeit durchgeführt und abgeschlossen. Die Klägerin vermag insgesamt nicht darzulegen, dass bzw. inwiefern sich die fraglichen Verletzungen weiterhin störend auswirken, weshalb bezüglich der Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 ein Feststellungsinteresse zu verneinen ist.\n\nWie vorab ausgeführt, fehlt dem Inhaber eines Rechts ein Feststellungsinteresse\nsodann grundsätzlich auch dann, wenn demselben auch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung stehen würde, womit direkt die Beachtung eines\nRechts oder die Erfüllung der Forderung erwirkt werden könnte. In diesem Sinne\nist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage\nsubsidiär (Subsidiarität der Feststellungsklage). Sie ist aber nicht in jedem Fall als\nder Leistungs- oder Gestaltungsklage nachgehend zu betrachten. Die klagende\nPartei muss diesfalls jedoch ein Interesse an der Vorwegnahme der Feststellung(sklage) in Bezug auf die Leistungsklage, d.h. an der vorgängigen Klärung der\nungewissen Rechtslage vor deren Beurteilung im Rahmen eines Leistungsbegehrens, haben (BGE 103 II 220 E. 3; BGE 91 II 401 E. 4c). Die Ausnahmen vom\nGrundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage sind restriktiv auszulegen, ansonsten eine Ungewissheit über den einzuschlagenden Rechtsweg geschaffen\nwürde. Somit können nur ganz aussergewöhnliche Umstände ein genügendes Interesse begründen, materiell auf die Feststellungsklage einzutreten (vgl. BGE 135\nIII 378 E. 2.4).\n\nBetreffend die Subsidiarität der Feststellungsklage beschränkt sich die Klägerin auf\ndie Äusserung, dass die Störung nicht anderweitig beseitigt werden könne. Sie begründet jedoch nicht weiter, weshalb beispielsweise eine Leistungsklage auf Zahlung einer entsprechenden Entschädigung oder Genugtuung nicht zum selben Ziel\nführen könnte. Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren Ziffer 4\nfür die fraglichen Vorfälle und die behaupteten Verfehlungen der Beklagten betreffend die Ergreifung von Schutzmassnahmen ja gerade eine solche Genugtuung\n- 22 -\n\nbzw. Entschädigung fordert, womit die Klägerin verdeutlicht, dass eine Leistungsklage vorliegend möglich ist. Da somit keine Gründe ersichtlich sind, die das Erheben einer Feststellungsklage als erforderlich erscheinen lassen  fehlt es betreffend\ndie Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 auch mit Blick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage am erforderlichen Feststellungsinteresse.\n\n2.3. Zwischenfazit\n\nDer Klägerin fehlt es bezüglich der Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 folglich an einem\nschutzwürdigen Interesse bzw. am erforderlichen Feststellungsinteresse, was von\nAmtes wegen zu beachten ist und in einem Nichteintreten auf vorgenannte Rechtsbegehren resultiert.\n\n3. Fazit zu den Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3)\n\nAuf die Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 ist nicht einzutreten.\n\nV. Genugtuungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 4)\n\n1. Parteistandpunkte\n\n1.1. Standpunkt der Klägerin\n\nNeben der Forderung auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzungen in Rechtsbegehren Ziffern 1-3 fordert die Klägerin in Rechtsbegehren Ziffer 4 eine Genugtu-\nungs- bzw. Entschädigungszahlung von Fr. 10'000.–, ebenfalls gestützt auf die Persönlichkeitsverletzungen.\n\n"}