{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047-L_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._5_03.pdf", "Checksum": "ddfe552302a8e224e931d96217f11d24"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["AN220047-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2382", "Zeit UTC": "03.10.2025 00:32:23", "Checksum": "4a85a3883f1cd5baafbff82d2c1e696c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung.\n\nkonkrete Beispiele vor, welche als persönlichkeitsverletzend, fürsorgepflichtverletzend und diskriminierend im Sinne des GlG festzustellen seien, verlangt einleitend\naber eine relativ weit gefasste Feststellung, dass C._____ die Klägerin mittels dieser konkreter Beispiele seit 2007 sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt hat.\nDer Begründung kann ohne Weiteres entnommen werden, dass sich die Klägerin\nauf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis bezieht. Die aufgeführten Vorfälle scheinen\naber verschiedene Jahre und damit verschiedene Lebenssachverhalte zu betreffen, die aus dem Rechtsbegehren nicht klar hervorgehen, da es sich gemäss\nRechtsbegehren um einen Zeitraum von etwa 15 Jahren handelt bzw. handeln\nkönnte. Aus der Begründung gehen teils klarere, teils vagere Jahresangaben hervor (vgl. betr. \"Pfarrersmätresse\" \"Am 15. Dezember 2015\" und \"Januar 2016\", betr.\n\"die Ungefickte\" \"zwischen 2012 und 2014\", betr. \"habe künstliche Befruchtung in\nAnspruch nehmen müssen\" \"vor bzw. nach der Geburt von Frau A._____s Tochter\n(mm.2007)\", betr. \"kleinen Schwanz\" \"An einer Redaktionssitzung im Jahr 2014\noder 2015\", \"laufend die Männer gewechselt\" keine zeitliche Angabe, betr. \"Ich will\ndeine Liebe nicht. Wenn ich Liebe will, geh ich zu einer Nutte\" \"Am Jahresendgespräch 2015\", betr. \"mehrfachen, ungefragten Berichten aus seinem Sexualleben\"\n\"mehrere Male im Jahr 2009\", betr. \"Anbringen von Hakenkreuzen\" und \"Bezeichnung von Ausdrücken … als faschistisch oder zu deutsch\" keine Zeitangaben, betr.\n\"Ihr Deutschen hättet die doch eh alle gleich vergast\" \"nach Erinnerung der Klägerin\nim Jahr 2013\", betr. \"Versetzen des Arbeitsplatzes der Klägerin auf den Gang\" \"Im\nJahr 2015\", betr. \"totalen Bullshit\" \"Am 18. Januar 2019\", betr. \"Du wärst die Erste,\nder ich kündigen würde\" \"Im Jahr 2014\" und betr. \"auf die Kündigung gefasst machen könne\" 48/c \"am Jahresendgespräch 2019\", betr. \"obwohl du eine Frau bist,\nhast du brilliert\" \"Am 9. Mai 2017\"). Es ist fraglich, ob dieses Rechtsbegehren den\nBestimmtheitsanforderungen genügt. Das Rechtsbegehren liesse sich aber unter\nBeizug der Begründung wohl insofern konkretisieren sowie interpretieren und entsprechend umformulieren, womit der Bestimmtheit genüge getan werden könnte.\nUm nicht überspitztem Formalismus zu verfallen, ist das Rechtsbegehren gemäss\nZiffer 2 als noch knapp genügend bestimmt anzusehen.\n\nDarüber hinaus verlangt die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren in Ziffer 3 die Feststellung, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt\n- 19 -\n\nund ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, indem sie es unterlassen habe, seit der detaillierten Meldung der Vorfälle durch die Klägerin anfangs April 2021 angemessene\nMassnahmen zum Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zu ergreifen, insbesondere die Vorfälle rasch abzuklären und die Klägerin in der Zwischenzeit vor weiteren Kontakten mit C._____ zu bewahren. Dieses Rechtsbegehren ist mit Bezug auf\ndie Bestimmtheitsanforderungen nicht zu beanstanden.\n\n1.3. Zwischenfazit\n\nRechtsbegehren Ziffer 1 genügt den Bestimmtheitsanforderungen an ein Rechtsbegehren nicht, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist.\n\n2. Feststellungsinteresse\n\n2.1. Rechtliches\n\nFür eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO hat die klagende Partei gemäss\nArt. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran nachzuweisen, andernfalls auf die Klage nicht einzutreten ist. Das Feststellungsinteresse\nist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO). Den\nhierfür relevanten Sachverhalt hat die klagende Partei nachzuweisen\n(BGer 4A_464/2019 vom 30. April 2020, E. 1.1). Ein solches Feststellungsinteresse\nist gegeben, wenn kumulativ eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt\nder Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herrscht und diese Ungewissheit\nmit einem Feststellungsurteil beseitigt werden kann, wenn das Fortdauern dieser\nUngewissheit für die klagende Partei unzumutbar ist, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert und wenn es der klagenden Partei nicht möglich ist, diese\nUnsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beseitigen (BSK ZPO-\nWEBER, Art. 88, N 9). Das schutzwürdige Interesse kann finanzieller oder ideeller\nNatur sein und ist daher auch dann zu bejahen, wenn mittels der Feststellungsklage\nein fortdauernder Störzustand beseitigt werden soll, indem die Widerrechtlichkeit\neiner Handlung oder eines Zustands festgestellt wird (DIKE Komm ZPO-FÜLLE-\nMANN, Art. 88, Rz. 11). Auch betreffend die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer\n\nPersönlichkeitsverletzung im Besonderen kann der Feststellungsanspruch sodann\n- 20 -\n\nnur bestehen, wenn sich die entstandene Verletzung (ganz oder teilweise) weiterhin störend auswirkt. Vorausgesetzt ist also eine Persönlichkeitsverletzung, die als\nHandlung zwar abgeschlossen ist, deren Wirkung aber im Urteilszeitpunkt noch\nweiter besteht oder die sich erneut störend auswirkt. Handelt es sich um die Feststellung einer Verletzung, die abgeschlossen ist und nicht im genannten Sinne fortwirkt, fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, Art. 28a ZGB,\nN 8). Auch gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c GlG kann verlangt werden, dass ein bestimmtes diskriminierendes Verhalten gerichtlich festgestellt wird, jedoch nur, wenn sich\ndieses weiterhin störend auswirkt.\n\n2.2. Würdigung\n\n"}