{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047-L_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._5_03.pdf", "Checksum": "ddfe552302a8e224e931d96217f11d24"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["AN220047-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2382", "Zeit UTC": "03.10.2025 00:32:23", "Checksum": "4a85a3883f1cd5baafbff82d2c1e696c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung.\n\nIII 617 E. 6.2). Dies kann aber nur bedeuten, dass das Gericht nicht allein auf den\nWortlaut eines Rechtsbegehrens abstellt und einen geäusserten, klaren Willen der\nklagenden Partei ignoriert. Die ausgelegte Version eines Rechtsbegehrens muss\naber in der Begründung Niederschlag finden und zweifelsfrei dem Willen der klagenden Partei entsprechen. Überspitzter Formalismus als besondere Form der\nRechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften\naufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die\nBehörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg\nin unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1). Überspitzt formalistisch wäre\nes, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt. Nicht auszulegen sind hingegen  an sich mangelhafte  Begehren, wenn diese den wirklichen Willen der Partei\nwiedergeben; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen (BGer\n5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1). Aufgrund der Dispositionsmaxime ist das\nGericht jedoch grundsätzlich an die Rechtsbegehren gebunden und es ist nicht\n- 17 -\n\ndessen Aufgabe, unter Berücksichtigung der gesamten Begründung oder eines\nTeils davon, den mutmasslichen Willen einer klagenden Partei zu eruieren. Da die\nklagende Partei im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten ist, erübrigt sich sodann\ndie Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO.\n\n1.2. Würdigung\n\nDie Klägerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren in Ziffer 1 die Feststellung, dass\ndie Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt, ihre Fürsorgepflicht verletzt und die Klägerin im Sinne des GlG diskriminiert hat, indem C._____\nsie seit 2007 systematisch sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt hat, insbesondere durch seine Äusserungen über das Geschlecht und die Nationalität der\nKlägerin. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass sich diese Verletzungen\nnicht an einzelnen Verfehlungen festmachen liessen, weshalb die gewählte Umschreibung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 genüge. Dem ist mit Hinweis auf das\nErfordernis der Bestimmtheit der Rechtsbegehren zu widersprechen. Mit einer\nFeststellungsklage will eine klagende Partei die Widerrechtlichkeit eines bestimmten Verhaltens der beklagten Partei feststellen lassen (BSK ZPO-WEBER, Art. 88,\nN 7). Dies setzt voraus, dass im Rechtsbegehren genau angegeben wird, welches\nVerhalten vom Gericht zu beurteilen und gegebenenfalls als Persönlichkeitsverletzung, Fürsorgepflichtverletzung oder Diskriminierung festzustellen ist bzw. wogegen sich die beklagte Partei zu verteidigen hat. Diesen Anforderungen genügt das\nRechtsbegehren gemäss Ziffer 1 nicht. Eine hinreichende Bestimmtheit des fraglichen Rechtsbegehrens ergibt sich sodann auch nicht aus den Ausführungen der\nKlägerin zum entsprechenden Feststellungsbegehren, da sich die Klägerin diesbezüglich mit einem Verweis auf eine unbestimmte Anzahl Randziffern begnügt. Wie\nvorab ausgeführt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, unter Berücksichtigung der\ngesamten Begründung den mutmasslichen Willen der Klägerin zu erschliessen.\nDas Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 ist somit zu weit gefasst und mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig zu qualifizieren. Auf Rechtsbegehren Ziffer 1\nist daher nicht einzutreten.\n\nEventualiter konkretisiert die Klägerin dieses Feststellungsbegehren im Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 mittels Verweis auf konkrete Vorfälle. Sie bringt hier zwar\n- 18 -\n\n"}