{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047-L_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._5_03.pdf", "Checksum": "ddfe552302a8e224e931d96217f11d24"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["AN220047-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2382", "Zeit UTC": "03.10.2025 00:32:23", "Checksum": "4a85a3883f1cd5baafbff82d2c1e696c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung.\n\nSchreiben vom 28. April 2023 ersuchte die Klägerin um Ladungsabnahme und Weiterführung des Verfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2023 wurde den Parteien die Ladung für die Instruktions-/Vergleichsverhandlung abgenommen und ein\nzweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Beschluss vom 19. Mai 2023 wurde das\nBegehren der Klägerin um provisorische Wiedereinstellung abgewiesen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um den Schlussbericht J1._____ zu edieren und zugleich wurden Schutzmassnahmen betreffend\ndiesen Bericht angeordnet. Sodann wurde der Klägerin die Frist zur Erstattung der\nReplik bis zum Eingang der einzureichenden Unterlagen abgenommen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 kam die Beklagte der Editionsaufforderung nach und\nreichte den Schlussbericht J1._____ ein. Mit Vorladung vom 6. Juni 2023 waren\ndie Parteien in der Zwischenzeit erneut zu einer Instruktions-/Vergleichsverhandlung auf den 20. Juni 2023 vorgeladen worden. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023\n(vorab per E-Mail) ersuchte die Klägerin abermals um Ladungsabnahme. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2023 wurde den Parteien die Ladung abgenommen,\nder Klägerin den Schlussbericht J1._____ unter Anordnung entsprechender\nSchutzmassnahmen zugestellt und unter erneuter Fristansetzung zur Replik wiederum ein zweiter Schriftwechsel angeordnet. In der Folge erstatteten die Parteien\nReplik bzw. Duplik jeweils fristgerecht. Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember\n2023 wurde die Duplik der Klägerin zugestellt und den Parteien Frist angesetzt, um\ndem Gericht bekannt zu geben, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichten. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte die Klägerin\neine Stellungnahme zu Dupliknoven bzw. eine Noveneingabe ein. Mit Eingabe vom\n25. Januar 2024 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zu dieser Eingabe ein.\nDa die Klägerin nicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hatte,\nwurden die Parteien am 23. Februar 2024 zur Hauptverhandlung auf den 3. Juni\n2024 vorgeladen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2024 erstatteten\ndie Parteien ihre mündlichen Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO und übten ihr\nReplikrecht aus.\n\nDas Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).\n-8-\n\nIII. Prozessuales\n\n1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit\n\n1.1. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Zürich ist unbestritten und\ngegeben.\n\n1.2. Da der Streitwert der Klage Fr. 30'000.– übersteigt, fällt die vorliegende\nStreitigkeit in die sachliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts des Arbeitsgerichtes\n(§ 25 GOG ZH e contrario, § 20 i.V.m. § 15 Abs. 1 GOG ZH).\n\n2. Verfahrensart und Klagenhäufung\n\n2.1. Die Klägerin macht unter Berufung auf verschiedene kantonale Entscheide\nund gestützt auf die Möglichkeit der Klagenhäufung gemäss Art. 90 ZPO vorliegend\ngleichzeitig Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung, Verletzung der Fürsorgepflicht und Verletzung des GlG geltend und beantragt deren Behandlung im gleichen Verfahren. Eventualiter, im Falle der Unzulässigkeit der Klagenhäufung, sei\neine Klagetrennung vorzunehmen. Die Entscheidung, ob der vorliegende Prozess\nim ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist, überlässt die\nKlägerin dem Gericht.\n\n2.2. Gemäss Art. 243 ZPO gilt das vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– (Abs. 1) sowie ohne\nRücksicht auf den Streitwert unter anderem für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) (Abs. 2 lit. a). Nach der Praxis des Arbeitsgerichts Zürich können\nAnsprüche aus dem GlG (streitwertunabhänig) mit anderen vermögensrechtlichen\nAnsprüchen gehäuft werden, wenn diese insgesamt einen Streitwert von\nFr. 30'000.– nicht überschreiten und somit ebenfalls in den Anwendungsbereich\ndes vereinfachten Verfahrens fallen (vgl. dazu Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2019 Nr. 20 Erw. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Es fragt sich, ob mit GlG-\nAnsprüchen auch andere Ansprüche gehäuft werden können, die in den Anwendungsbereich des ordentlichen Verfahrens fallen würden. Daran anschliessend\nstellt sich die weitere Frage, ob die Klage dann insgesamt im vereinfachten oder im\nordentlichen Verfahren zu behandeln ist. Das Kantonsgericht Zug vertrat hierzu die\n-9-\n\nAuffassung, dass eine Klagenhäufung von Ansprüchen mit einem Streitwert von\nüber Fr. 30'000.– mit Ansprüchen, für welche streitwertunabhängig das vereinfachte Verfahren gelte, zulässig sei, das Verfahren dann aber insgesamt im ordentlichen Verfahren zu führen sei. Eine Behandlung im vereinfachten Verfahren\nsei nur angezeigt, wenn die Ansprüche im Wesentlichen in den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes fallen würden (Entscheid des KGer ZG vom\n15. März 2021, GVP 2021, S. 14 ff.).\n\n"}