{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047-L_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._5_03.pdf", "Checksum": "ddfe552302a8e224e931d96217f11d24"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["AN220047-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. 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Die Vorwürfe bezogen sich auf diverse Vorfälle, die sich\nzwischen ihr und C._____ im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abgespielt haben\nsollen. Am 20. Mai 2021 hielt die Beklagte unter Leitung von I._____ ein virtuelles\nMeeting mit den Unterzeichnerinnen des …-Briefs ab. Dabei kündigte die Beklagte\ndie Durchführung einer Untersuchung an. Mit der Untersuchung wurde J._____ von\nJ1._____ Consulting beauftragt. Der Schlussbericht von J1._____ Consulting\n(nachfolgend: Schlussbericht J1._____) lag der Beklagten am 13. August 2021 vor.\nAm 8. September 2021 wurde C._____ von der Beklagten mit den Vorwürfen der\nKlägerin konfrontiert. Nach diesem Gespräch erkrankte C._____ und war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsfähig. Am 29. Oktober 2021 fand ein Gespräch\nzwischen F._____ (Chefredaktor B'._____-Redaktion), K._____ (Mitarbeiterin HR)\nund der Klägerin statt. An diesem Gespräch wurde vereinbart, dass die Klägerin bis\nzum Abschluss der Untersuchung nicht mehr mit C._____, sondern ausschliesslich\n-6-\n\nmit dessen Stellvertreter L._____ arbeiten solle. Am 15. Dezember 2021 fand ein\nweiteres Gespräch zwischen F._____, K._____ und der Klägerin statt, anlässlich\ndessen der Klägerin mitgeteilt wurde, dass eine weitere, externe Untersuchung\ndurchgeführt würde, um die bisherigen Abklärungen gegen zu prüfen. Mit dieser\nUntersuchung wurde die Kanzlei M._____ AG betraut. Am 9. und am 16. Februar\n2022 wurde die Klägerin im Rahmen der Untersuchung ausführlich befragt. Ab dem\n8. März 2022 war die Klägerin arbeitsunfähig. Die Untersuchung M._____ wurde\nmit Bericht vom 12. Mai 2022 abgeschlossen. Am 12. Mai 2022 reichte die Klägerin\nein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und\n…, betreffend Persönlichkeitsverletzung, Verletzung des GlG und Verletzung der\nFürsorgepflicht ein, woraufhin am 29. Juni 2022 eine Schlichtungsverhandlung\nstattfand. Einen Tag zuvor, am tt.mm.2022, verkündete die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit C._____. Nach Ablauf einer von den Parteien\nvereinbarten Bedenkfrist wurde die Klagebewilligung, datierend vom 23. August\n2022, ausgestellt. Mit Schreiben vom 27. September 2022 kündigte die Beklagte\ndas Arbeitsverhältnis mit der Klägerin auf den 31. Dezember 2022.\n\nII. Prozessgeschichte\n\nMit Eingabe vom 22. November 2022 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO die vorliegende Klage\nbeim hiesigen Gericht ein. Im Rahmen dieser Klage stellte sie ein Begehren um\nAnordnung vorsorglicher Massnahmen und diverse prozessuale Anträge. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 wurde der Klägerin Frist zur Bezifferung des Streitwerts und der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort und von Stellungnahmen zu den prozessualen Anträgen der Klägerin sowie zum Gesuch um Erlass\nvorsorglicher Massnahmen angesetzt. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 äusserte sich die Klägerin zum Streitwert. Am 13. Februar 2023 reichte die Beklagte\ndie Klageantwort, eine Stellungnahme betreffend die prozessualen Anträge der\nKlägerin und eine Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein.\nIn der Folge wurde aufgrund des übereinstimmenden Wunsches der Parteien zu\neiner Instruktions-/Vergleichsverhandlung auf den 11. Mai 2023 vorgeladen. Mit\n-7-\n\n"}