{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047-L_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._5_03.pdf", "Checksum": "ddfe552302a8e224e931d96217f11d24"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["AN220047-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2382", "Zeit UTC": "03.10.2025 00:32:23", "Checksum": "4a85a3883f1cd5baafbff82d2c1e696c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung.\n\n f. der Bemerkung \"Ich will deine Liebe nicht. Wenn ich Liebe\nwill, geh ich zu einer Nutte\" (gegenüber der Klägerin);\ng. mehrfachen, ungefragten Berichten aus seinem Sexualleben\n(gegenüber der Klägerin und Dritten);\nh. dem Anbringen von Hakenkreuzen auf journalistischen Texten der Klägerin, und der Bezeichnung von Ausdrücken, die\ndie Klägerin gewählt hatte, als \"faschistisch\" oder \"zu\ndeutsch\";\ni. der Bemerkung \"Ihr Deutschen hättet die doch eh alle gleich\nvergast\" (gegenüber der Klägerin);\nj. dem Versetzen des Arbeitsplatzes der Klägerin auf den Gang;\nk. der Aussage, dass die Klägerin immer nur \"totalen Bullshit\"\nrede (gegenüber einem Dritten);\nl. der Bemerkung \"Du wärst die Erste, der ich kündigen würde\"\nsowie dem Verweis, dass sie sich auf die \"Kündigung gefasst\nmachen könne\", wenn sie das Thema der Lohnungleichheit\nzwischen männlichen und weiblichen Mitarbeitenden bei seinem Vorgesetzten F._____ deponiere (gegenüber der Klägerin in Jahresendgesprächen); und\nm. der Bemerkung: \"obwohl du eine Frau bist, hast du brilliert\"\n(gegenüber der Klägerin);\n3. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt und ihre Fürsorgepflicht verletzt hat,\nindem sie es unterlassen hat, seit der detaillierten Meldung der Vorfälle durch die Klägerin anfangs April 2021 angemessene Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zu ergreifen,\ninsbesondere die Vorfälle rasch abzuklären und die Klägerin in der\nZwischenzeit vor weiteren Kontakten mit C._____ zu bewahren.\n4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'000 zu\nbezahlen.\n5. a) Es sei die Kündigung vom 27. September 2022 aufzuheben.\nb) Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin\nCHF 39'513.60 zzgl. Zins von 5% seit 22. November 2022 zu\nbezahlen.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten\nder Beklagten.\"\n\nAnlässlich der Replik modifiziertes Rechtsbegehren:\n\" 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt, ihre Fürsorgepflicht verletzt und die\nKlägerin im Sinne des GlG diskriminiert hat, indem C._____, damaliger Chefredaktor von D._____, die Klägerin seit dem Jahr 2007\n-4-\n\n(eventualiter seit Mai 2014, subeventualiter seit Januar 2015)\nsystematisch sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt hat, insbesondere durch seine Äusserungen über das Geschlecht und die\nNationalität der Klägerin.\n2.-5. […]\"\n\nErwägungen:\n\nI. Parteien, Prozessgegenstand und Rahmensachverhalt\n\n1. Die Parteien\n\n1.1. Die Klägerin\n\nDie Klägerin war seit 1. Februar 2002 als Redaktorin für \"D._____\" des G._____s\nbei der Beklagten angestellt. Zu Beginn arbeitete sie mit einem Pensum von 80%;\nseit dem Jahr 2007 mit einem Pensum von 60%. Zuletzt verdiente sie monatlich\nFr. 6'585.80 brutto bzw. Fr. 5'622.15 netto.\n\n1.2. Die Beklagte\n\nDie Beklagte ist eine juristische Person mit Sitz in Zürich. Sie ist Teil der börsenkotierten H._____, einem der grössten …-Unternehmen der Schweiz. Sie gibt den\nG._____ und zahlreiche weitere Bezahl… heraus, unter anderem \"D._____\".\n\n2. Prozessgegenstand\n\nDie Klägerin macht geltend, im Laufe des Anstellungsverhältnisses bei der Beklagten von ihrem Vorgesetzten C._____ während mehrerer Jahre systematisch sexuell\nbelästigt, diskriminiert und gemobbt worden zu sein. In diesem Zusammenhang\nwirft sie der Beklagten eine massgebliche Mitverantwortung vor. Dadurch habe die\nBeklagte sie in ihrer Persönlichkeit verletzt, ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin\nmissachtet und sie im Sinne des Gleichstellungsgesetzes (GlG) diskriminiert. Die\nKlägerin verlangt zum einen die Feststellung dieser Rechtsverletzungen und eine\nGenugtuung für die erlittene immaterielle Unbill. Des Weiteren fordert sie die Aufhebung der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 27. September 2022, eventualiter\neine Entschädigung in der Höhe von sechs Bruttomonatslöhnen.\n-5-\n\nDie Beklagte bestreitet die Vorwürfe der Klägerin und macht insbesondere geltend,\ndie von der Klägerin erhobenen Vorwürfe sexueller Belästigung und sexistischer\nDiskriminierung seien in den daraufhin veranlassten internen und externen Untersuchungen nicht bestätigt worden. Sodann habe die Klägerin während des gesamten Anstellungsverhältnisses bis zum …-Brief im Frühjahr 2021 nie irgendwelche\nBeschwerden über C._____ erhoben. Die Kündigung der Klägerin sei sodann ausserhalb der Schutzfrist gemäss Art. 10 GlG erfolgt und habe einen begründeten\nAnlass gehabt.\n\n3. Unbestrittener Rahmensachverhalt\n\nDie Klägerin arbeitete seit dem 1. Februar 2002 als Redaktorin bei der Beklagten\nfür \"D._____\" des G._____s. Dort arbeitete sie mit C._____ zusammen, der ein\nJahr zuvor eingetreten war. Im Jahr 2007 wurde C._____ zum Chefredaktor befördert und war somit ab diesem Zeitpunkt der Vorgesetzte der Klägerin.\n\n"}