{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220047-L_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._5_03.pdf", "Checksum": "ddfe552302a8e224e931d96217f11d24"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["AN220047-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.11.2024 AN220047-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. 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Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung.\n\nAufgrund der dienenden Funktion des Prozessrechts und aus Gründen der Prozessökonomie ist eine Klagenhäufung ausnahmsweise zulässig, wenn der Lebenssachverhalt der\nKlage und die sich daraus ergebenden Ansprüche im Wesentlichen in den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes (GlG) fallen und nebenbei noch GlG-fremde Ansprüche geltend gemacht werden, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln wären. Diesfalls\nkommt aufgrund des dem GlG zugrunde liegenden sozialpolitischen Schutzgedankens das\nvereinfachte Verfahren für sämtliche Ansprüche zur Anwendung.\nAuf ein Begehren, wonach die behaupteten Rechtsverletzungen festzustellen seien (Feststellungsbegehren), tritt das Gericht nur bei Darlegung eines Feststellungsinteresses ein.\nHat der Vorgesetzte, dem persönlichkeitsverletzendes Verhalten vorgeworfen wird, keine\nOrganstellung, ist hinsichtlich der Prüfung einer Pflichtverletzung der Arbeitgeberin wesentlich, ob diese von den Vorwürfen der Arbeitnehmerin wusste oder hätte wissen müssen\nund falls ja, in welcher Form sie darauf reagierte.\nBei einer Kündigung innerhalb der Schutzfrist von Art. 10 GlG wird der Kausalzusammenhang zwischen der erhobenen Beschwerde und der Kündigung vermutet. Gelingt es der\nArbeitgeberin nicht zu beweisen, dass es einen begründeten Anlass für die Kündigung gab,\n-2-\n\nwird die Kündigung bei rechtzeitiger Anfechtung auf Begehren der Arbeitnehmerin hin aufgehoben. Die materielle Begründetheit der Beschwerde nach GlG spielt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes grundsätzlich keine Rolle, Rechtsmissbrauch vorbehalten.\n\nAus Beschluss und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, AN220047-L vom 11. November 2024 (gegen diesen Entscheid wurde von beiden Parteien Berufung erhoben; Gerichtsbesetzung: Präsident i.V. MLaw F. Herren als Vorsitzender, die Arbeitsrichterin MLaw M. Dufournet und der Arbeitsrichter M.A. J. Keller sowie die\nGerichtsschreiberin MLaw S. Haug):\n\n«[…]\n\nRechtsbegehren:\n\" 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt, ihre Fürsorgepflicht verletzt und die\nKlägerin im Sinne des GlG diskriminiert hat, indem C._____, damaliger Chefredaktor von D._____, die Klägerin seit dem Jahr 2007\nsystematisch sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt hat, insbesondere durch seine Äusserungen über das Geschlecht und die\nNationalität der Klägerin.\n2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit\nder Klägerin widerrechtlich verletzt, ihre Fürsorgepflicht verletzt\nund die Klägerin im Sinne des GlG diskriminiert hat, indem C._____\ndie Klägerin seit dem Jahr 2007 sexuell belästigt, diskriminiert und\ngemobbt hat, mit\na. der Bezeichnung als \"Pfarrersmätresse\" (gegenüber der Klägerin) und der Bemerkung (gegenüber der Klägerin und Dritten), der Pfarrer des E._____s [Kirche] schwärme für die journalistischen Leistungen der Klägerin nur deshalb, weil sie mit\nihm Sex gehabt hätte;\nb. der Bezeichnung als \"Ungefickte\" (gegenüber einer Dritten);\nc. der Behauptung, die Klägerin habe künstliche Befruchtung in\nAnspruch nehmen müssen (gegenüber der Klägerin und Dritten);\nd. der Bemerkung, dass ihr Mann \"einen kleinen Schwanz habe\"\n(gegenüber der Klägerin und Dritten);\ne. der Behauptung, die Klägerin habe zu Beginn ihrer Redaktionszeit häufig die Männer gewechselt (gegenüber der Klägerin und Dritten);\n-3-\n\n"}