2. Die Entschädigungsfolgen sind ausgangsgemäss zu regeln (Art. 106 ZPO). Der Streitwert der Klage beträgt unter Berücksichtigung der Klageerweiterung im Rahmen der Replik auf Fr. 198'930.– Der Grundbetrag der Parteientschädigung beträgt inkl. Mehrwertsteuern Fr. 17'084.– (§ 4 Anw- GebV). Vorliegend fand zwar ein zweiter Schriftenwechsel, jedoch keine Hauptverhandlung statt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung beim Betrag von Fr. 17'084.– zu belassen. Die Parteien obsiegen bzw. unterliegen vorliegend jeweils rund zur Hälfte. Es sind deshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: