VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gemäss Art. 114 lit. a ZPO werden bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 keine Gerichtskosten gesprochen. Nachdem auch der Streitwert der Ansprüche, welche die Klägerin zusätzlich zu jenen nach GlG geltend macht, unter Fr. 30'000.– liegt, fallen auch diesbezüglich keine Gerichtskosten an.