Dieser Substantiierungspflicht ist die Klägerin vorliegend nicht nachgekommen, weshalb ihrem Begehren nicht gefolgt werden kann. Anzumerken bleibt an dieser Stelle darüber hinaus, dass kein Anspruch der Klägerin besteht, dass im Zwischenzeugnis sprachlich gesehen genau dieselben Ausdrücke verwendet werden wie im Zwischenzeugnis. Das entsprechende, pauschal gestellte Angleichungsbegehren der Klägerin im Sinne der Anpassung des Schluss- an das Zwischenzeugnis ist nach dem Gesagten abzuweisen.