4.2. Nachdem das Zwischenzeugnis zeitlich kurz vor dem Schlusszeugnis und insbesondere kurz vor dem Austritt der Klägerin am 6. Juli 2021 ausgestellt wurde, ist der Inhalt des Zwischenzeugnisses für die Beklagte als Arbeitgeberin grundsätzlich verbindlich, es sei denn, sie könne darlegen, inwiefern sich inhaltliche Abweichungen bzw. insbesondere Verschlechterungen gegenüber dem Zwischenzeugnis rechtfertigen.