4.1. Der Klägerin wurde mit Datum vom 5. Mai 2021 ein Zwischenzeugnis (act. 5/10) und mit Datum vom 9. September 2021 sodann ein Schlusszeugnis ausgestellt (act. 14/21). Die Klägerin verlangt im Rahmen ihres Änderungsbegehrens die Korrektur grammatikalischer Fehler, die inhaltliche und sprachliche Anpassung das Zwischenzeugnis vom 5. Mai 2021 und die Aufnahme des Schlusssatzes, dass sie die Beklagte auf eigenen Wunsch verlassen habe (vgl. act. 5/18). - 56 -