O., S. 188 f.). Auf der anderen Seite kann die Arbeitnehmerin aber verlangen, dass sich das Zeugnis über den Grund ihres Austritts, nämlich einerseits das Kündigungsmotiv und andererseits die juristische Art der Auflösung äussert (AGer-Z 2008 Nr. 15; AGer-Z 2004 Nr. 14; STREIFF/VON KA- ENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N. 3g). 4. Würdigung