2.41. Über die Umstände des Austritts, insbesondere über die Kündigungshintergründe oder wer die Kündigung aussprach, darf das Zeugnis gegen den Willen der Arbeitnehmerin nichts enthalten, ausser wenn ohne einen solchen Hinweis ein unwahres Zeugnis entstünde, also beispielsweise ein schwerwiegender Mangel der Arbeitnehmerin unterschlagen würde und so ein täuschender Gesamteindruck entstünde (JANSSEN, a.a.O., S. 119 f.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N. 3g). Trägt der Beendigungsgrund dagegen nicht zur Würdigung des Gesamtbildes der Arbeitnehmerin bei, kann diese verlangen, dass diesbezügliche Angaben gestrichen werden (JANSSEN, a.a.O., S. 188 f.).