2.40. In der Lehre und Rechtsprechung wird festgehalten, dass ein Zwischenzeugnis die Arbeitgeberin gleich wie ein Schlusszeugnis bindet. Einem Zwischenzeugnis kann demnach nur dann ein verschlechtertes Schlusszeugnis folgen, wenn in der Zwischenzeit derart einschneidende Änderungen eingetreten sind, die eine erheblich schlechtere Beurteilung rechtfertigen. (STREIFF/VON KA- ENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 5a; AGer-Z 2005 Nr. 11). Der Arbeitnehmer hat hingegen keinen