PORTMANN, Individualarbeitsrecht, Zürich 2000, Rz. 764). Hierbei gilt es zu beachten, dass Aussagen über Leistung und Verhalten Werturteile darstellen (JANSSEN, Zeugnispflicht des Arbeitgebers, E._____ 1996, S. 71) und die Arbeitgeberin innerhalb des Rahmens der Klarheit und des noch Verkehrsüblichen über ein breites Ermessen hinsichtlich der Zeugnisformulierung verfügt. Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf die Verwendung bestimmter Formulierungen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3b). Insbesondere auf Dankesworte und Zukunftswünsche hat die Arbeitnehmerin keinen klagbaren Anspruch (BGer 4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5).