2.39. Die Redaktion des Arbeitszeugnisses ist Sache der Arbeitgeberin (AGer-Z 2002 Nr. 3). Bei einer ungünstigen bzw. unterdurchschnittlichen Beurteilung trägt die Arbeitgeberin die Behaup- tungs- und Beweislast für die Tatsachen, die eine solche (negative) Beurteilung rechtfertigen. Strebt hingegen die Arbeitnehmerin eine bessere Beurteilung an, so trägt sie in Anwendung von Art. 8 ZGB die Beweislast für die Umstände, die zur Abänderung des Zeugnisvorschlags der Arbeitgeberin führen sollen (STAEHELIN, Art. 319-330a OR, Der Arbeitsvertrag, Bd. V/2c, Zürcher Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2006, Art. 330a OR N 2; PORTMANN, Individualarbeitsrecht, Zürich 2000, Rz. 764).