2.37. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sie habe der Klägerin am 9. September 2021 ein gesetzeskonformes, sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt (act. 8 Rz. 69). Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass im Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses übernommen würden (act. 19 Rz. 128). 3. Rechtliche Grundlagen