2.36. Sie verlange beim Arbeitszeugnis mehrheitlich die Änderung von formellen und grammatikalischen Fehlern. Inhaltlich verlange sie nur, dass das Schlusszeugnis denselben Inhalt habe wie das Zwischenzeugnis, das kurz vorher (05.05.2021) ausgestellt worden sei, da es keinen Grund gebe, davon nach so kurzer Zeit abzuweichen. Der Schlusssatz, dass sie die Beklagte auf eigenen - 54 - Wunsch verlasse, sei zwingend, weil man aufgrund des Datums der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (6. Juli 2021) ansonsten meinen könnte, dass ihr fristlos gekündigt worden sei (act. 12 Rz. 113). 2. Vorbringen der Beklagten