2.34. Die Vorbringen der Klägerin betreffend die Höhe ihres Anspruchs erweisen sich als zu wenig substantiiert. Wie sie die genannten Fr. 2'000.– bis 3'000.– errechnet bzw. abschätzt, führt die Klägerin nicht ansatzweise aus. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern es ihr aus objektiven Gründen unmöglich ist bzw. weshalb der Nachweis des Werts der Privatnutzung des GA der Natur der Sache nach unmöglich oder unzumutbar ist, was eine Voraussetzung für die (analoge) Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR darstellen würde. Die Forderung der Klägerin auf Wertersatz für die Privatnutzung des GA in Höhe von Fr. 3'150.– ist deshalb abzuweisen.