Der Beklagten ist allerdings dahingehend zuzustimmen, dass die Klägerin nicht Anspruch auf das gesamte – auch als Spesenersatz im Sinne von Art. 327a OR dienende – Generalabonnement hat, sondern dass nur gerade jener "Anteil" des GA, der von der Klägerin privat verwendet wurde bzw. welcher wertmässig der Privatnutzung des GA entspricht, als Lohnbestandteil qualifiziert, auf welchen ein (bedingungsloser) Anspruch besteht. Die Klägerin führt dazu aus, sie sei auch privat oft mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gereist, könne dies aber nicht beweisen, da sie ein GA gehabt und kein Ticket gelöst habe. Sie verlangt die Schadensschätzung nach Art.