2.33. Der Klägerin obliegt es, ihre Forderung betreffend die Privatnutzung des von der Beklagten zu bezahlenden Generalabonnements substantiiert zu behaupten. Die Klägerin verlangt unter dem Titel GA einen Betrag von Fr. 3'150.– netto, was pro rata für 6 Monate dem Betrag für ein 1. Klasse- GA von Fr. 6'300.– entspricht (act. 14/19). Der Beklagten ist allerdings dahingehend zuzustimmen, dass die Klägerin nicht Anspruch auf das gesamte – auch als Spesenersatz im Sinne von Art.