Analog zur privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges ist die Privatnutzung des GA damit als Lohnbestandteil einzustufen, welchen die Beklagte nicht einseitig bzw. eigenmächtig streichen konnte. Anders als die Beklagte der Ansicht ist, hängt der Anspruch auf die Privatnutzung des GA entsprechend auch nicht davon ab, ob eine geschäftliche Reisetätigkeit im Jahr 2021 notwendig war oder nicht. Dass die Klägerin auf das GA verzichtet hätte, macht die Beklagte nicht geltend. - 53 -