2.32. Die Parteien sind sich in Bezug auf die Vereinbarung im Arbeitsvertrag der Klägerin einig, dass die Beklagte sich verpflichtet hatte, die Kosten für ein 1. Klasse GA zu übernehmen (vgl. auch act. 5/8). Die Klägerin behauptet, die Übernahme der Kosten für das GA stelle einen Lohnbestandteil dar, da sie diese auch privat habe nutzen dürfen. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin das GA auch privat nutzen durfte. Analog zur privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges ist die Privatnutzung des GA damit als Lohnbestandteil einzustufen, welchen die Beklagte nicht einseitig bzw. eigenmächtig streichen konnte.