2.30. Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit entstehenden Auslagen zu ersetzen, wozu insbesondere auch die Auslagen für geschäftlich bedingte Reisen zählen. Abreden, dass der Arbeitnehmer diese Auslagen selbst zu tragen hat, sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR).